Zu Beginn eines Vorhabens kann es sinnvoll sein einen Workshop mit dem Betriebsratsgremium oder einem entsprechenden Ausschuss durchzuführen. Zum einen erfolgt eine Kurz- Einführung in die für die Aufgabenstellung wichtigen fachlichen und rechtlichen Grundlagen. Die Komplexität der Thematiken erfordert dies häufig. Zum anderen werden unter fachkundiger Moderation und Begleitung eine Bestandsaufnahme der gegenwärtigen Lage erstellt und erste Maßnahmen diskutiert, erörtert und präzise Arbeitsvorlagen für die Beschlussfassung des Betriebsrats erarbeitet. Hierbei erfolgt in der Regel ebenfalls eine fachkundige Begleitung unserer Berater bzw. Experten.
Voraussetzung hierfür ist eine entsprechende Beschlussfassung des Betriebsrat, die begründet, dass diese Maßnahme zur ordnungsgemäßen Erledigung seiner Aufgaben und Verpflichtungen nach dem BetrVG, dem Arbeitsschutzgesetz u.a. Gesetze und Verordnungen zwingend erforderlich ist.
Über diese Erforderlichkeit kann nur der Betriebsrat im Rahmen seiner Geschäftsführung nach dem BetrVG selbst entscheiden. Dies ist nicht Sache des Arbeitgebers. Etwaige Einwände des Arbeitgebers diesbezüglich haben grundsätzlich rechtlich keine Bedeutung.
• Durch das BetrVG ist die Hinzuziehung von Sachverständigen und Beratern rechtlich gesichert.
Grundlage für die Hinzuziehung von Sachverständigen ist der § 80 Abs.3 des BetrVG 2001. Weiterhin besteht die Möglichkeit bei Betriebsänderungen als Betriebsrat Berater hinzuzuziehen. Grundlage bildet die Änderung des BetrVG, der neue § 111 Abs.1.
In beiden Fällen muss die Hinzuziehung der Sachverständigen/des Beraters erforderlich sein, dies bedeutet nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes, dass dem Betriebsrat die Sachkenntnis im Bereich der Beratung fehlt. Die Erforderlichkeitsprüfung unterliegt dem Betriebsrat, nicht dem Arbeitgeber! (vgl. BAG, Beschluss vom 13. Mai 1998 – 7 ABR 65/96)
• Verfahrensweise bei der Hinzuziehung von Sachverständigen und Beratern
Der Betriebsrat beschließt die Hinzuziehung eines Sachverständigen/eines Beraters nach § 80 Abs.3 bzw. nach § 111 Abs.1. Der Beschluss umfasst die Kosten und die Dauer der Maßnahme, sowie die Institution/Person welche die Sachverständigentätigkeit/Beratung für den Betriebsrat durchführen soll.
(Diese Bedingungen [Dauer, Name des Sachverständigen, ausführliche Beschreibung der Beratungsleistung – Beratungsplan, Kosten der Beratung und Zeitpunkt] werden in einem schriftlichen Angebot nach vorheriger Durchsprache mit Ihnen zugeschickt.) Danach wir der Arbeitgeber über diesen Beschluss informiert.
Die Kosten trägt der Arbeitgeber nach § 40 Abs.1 BetrVG.
In diesem Fall muss der BR ein Beschlussverfahren vor dem örtlichen Arbeitgericht einleiten. Das Arbeitsgericht ersetzt dann die Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber und klärt die Frage der Erforderlichkeit nach Anhörung. Unter umständen hat der Betriebsrat die Möglichkeit eine einstweilige Verfügung zu erwirken, dass bedeutet die Beratung kann bereits beginnen. Eine Beratung bzw. Sachverständigentätigkeit ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers ist möglich, wir möchten Ihnen aber grundsätzlich von dieser Vorgehensweise abraten, da der Betriebsrat das Kostenrisiko trägt, wenn im laufenden Beschlussverfahren die Erforderlichkeit abgelehnt wird.